Satzung Außenbewirtung

Satzung der Gemeinde Waldmohr zur Festsetzung der Außenbewirtungszeiten im Gemeindegebiet vom 26. Januar 2018
Waldmohr.

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund § 24 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S.
153) i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 3 Landesimmissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz vom 20.12.2000 (GVBl.S. 578) in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen in seiner Sitzung vom 12.09.2017 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird:


§ 1
Außenbewirtungszeiten
(1) Die Außenbewirtungszeit endet für die Außenbewirtungsflächen gaststättenrechtlicher Betriebe während der Mitteleuropäischen
Sommerzeit (MESZ) um 23.00 Uhr.

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt unbeschadet der Fälle, die nicht unter § 4 Abs. 1 LImSchG fallen.

(3) Die gesetzlichen Möglichkeiten nach § 4 Abs. 4 LImSchg, wonach die Verbandsgemeindeverwaltung Oberes Glantal den Beginn der Nachtzeit allgemein oder auf Antrag im Einzelfall weiter hinausschiebenkann, bleiben unberührt.


Gleiches gilt für die Regelungen der Außenbewirtungszeiten bei Veranstaltungen gem. § 4 Abs. 5 LIm-SchG.§ 2


Lärmschutzmaßnahmen
(1) Unter Berücksichtigung des Ruhebedürfnisses der Nachbarschaft sind die Betreiber der Außenbewirtungsflächen sowie die von ihnen als verantwortlich beauftragten Personen verpflichtet,


(a) ab 22.00 Uhr Musikdarbietungen
jjeglicher Art, auch durch Übertragung aus der Gaststätte, auf den Außenbewirtungsflächen einzustellen,

(b) ab 22.00 Uhr Fenster und Türen der Gasstätte geschlossen zu halten, sofern im Innenbereich der Gaststätte Musik dargeboten
wird,

(c) die Abgabe von Speisen und Getränken
so rechtzeitig einzustellen, dass jeglicher Verzehr um 23.00 Uhr beendet ist,

(d) die aufgestellten Tische und Stühle nach Ende der Außenbewirtungszeit  unter Vermeidung von unnötigem Lärm zusammen zu stellen bzw. von der Außenbewirtungsfläche zu entfernen. Die Sicherung der Tische und Stühle darf nur mit kunststoffummantelten
Ketten oder Drahtseile erfolgen.
(2) In begründeten Einzelfällen bleibt die Anordnung weiterer Lärmschutzmaßnahmen vorbehalten.
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der GemO Rheinland-Pfalz handelt, wer als Betreiber oder als verantwortlich beauftragte Person vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 Buchstabe a) nach 22.00 Uhr Musikdarbietungen jeglicher Art, auch durch Übertragung aus der Gaststätte,
auf den Außenbewirtungsflächen durchführt,
2. entgegen § 2 Abs. 1 Buchstabe b) nach 22.00 Uhr Fenster und Türen der Gaststätte nicht geschlossen hält sofern dort Musik jeglicher Art dargeboten wird,
3. entgegen § 2 Abs. 1 Buchstabe c) die Abgabe von Speisen und Getränken nicht so rechtzeitig einstellt, dass jeglicher Verzehr um
23.00 Uhr beendet ist, 4. entgegen § 2 Abs. 1 Buchstabe d) nach Ende der Außenbewirtungszeit Tische und Stühle nicht unter
Vermeidung unnötigen Lärms zusammenstellt bzw. von der Außenbewirtungsfläche entfernt und eine Sicherung von Tischen
und Stühlen nicht durch kunststoffummantelte Ketten oder Drahtseile vornimmt, 5. entgegen § 2 Abs. 2 im Einzelfall
einer weitergehenden vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz (1) können gemäß § 24 Abs.5 der GemO mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987 in seiner jeweilsgültigen Fassung Anwendung.
§ 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Waldmohr, den 26. Januar 2018
gez. Dr. Jürgen Schneider
Ortsbürgermeister


Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO): Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der GemO oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung
als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit
der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung
begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so
kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


Schönenberg-Kübelberg, den 30. Januar 2018

 

gez. Christoph Lothschütz,
Bürgermeister
 

 

 

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